Kreisfischereiverein Kronach e.V. Gewässerordnung
1. Verwertung gefangener Fische
Wenn Fische gefangen werden, die das festgesetzte Schonmaß erreicht haben, dürfen diese nicht zurückgesetzt werden, sondern sind  ordnungsgemäß zu verwerten (§§1 und 17 Tierschutzgesetz / Art. 1 Fischereigesetz).
Fischerei in Salmonidengewässern
Die Ausübung der Fischerei in den Salmonidengewässern ist nur zweimal wöchentlich gestattet. Wochentag, Datum und Unterschrift sind vor Beginn der Fischeriausübung in die Tagesliste einzutragen.
Die Flugfischerei darf nur mit der Flugrute und der dazugehörigen Schnur (Trocken- oder Nassschnur) ausgeübt werden. Das Fischen mit Stationärrolle und monofiler Schnur sowie mit der Wasserkugel ist in den Fluggewässern untersagt.
Die tägliche Fangmenge für Salmoniden (Äschen, Bach- und Regenbogenforellen sowie für Bachsaiblinge usw.) beträgt 5 Stück für Karpfen 2 Stück für Schleien 3 Stück für Hecht und Zander 2 Stück
Hecht- und Zanderfang
Der Hecht- und Zanderfang ist in der Rodach vom Zusammenfluß Haßlach/Rodach flussabwärts bis zur südlichen Grenze sowie in den Teichen von Birkach vom 01.05. bis 15.02. erlaubt.
Die Jahresfangmenge für Karpfen beträgt 20 Stück, für Hechte und Zander 10 Stück, wobei wöchentlich nicht mehr als 4 Karpfen entnommen werden dürfen.
In allen Fließgewässern darf mit zwei Ruten gefischt werden. An den Teichen in Birkach sind ebenfalls zwei Ruten erlaubt. Es darf in den Birkacher Teichen geblinkert werden.
Bei Vereinsveranstaltungen und Arbeitseinsätzen gilt ein allgemeines Angelverbot an den Birkacher Teichen für alle aktiven Fischer des Vereins!
Für die Einhaltung der Gewässergrenzen haftet der Erlaubnisscheininhaber selbst.
Sonstige Hinweise
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2. Fangbuch
Der Inhaber des Erlaubnisscheines ist zum Führen eines Fangbuches verpflichtet. Das Fangbuch ist bis spätestens 31.12. des Jahres beim Kreisfischereiverein Kronach e.V. abzugeben. Die rechtzeitige Abgabe ist Voraussetzung zur Erteilung eines neuen Erlaubnisscheines und dient als Nachweis für geleistete Arbeitseinsätze.
3. Besondere Hinweise
In den Gewässerstecken Kronach vom Zusammenfluss Kronach - Haßlach aufwärts sowie Rodach ab Detschramühle aufwärts ist die Fischerei pro Sammel-Jahreserlaubnisschein auf 20 Besuche zu begrenzen.